Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
1. Für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen
gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit keine Abweichungen schriftlich vereinbart sind. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote sind freibleibend.
2. Der Auftrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Lieferer seine Annahme schriftlich bestätigt hat. Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die Auftrags-Annahmebestätigung maßgebend.
3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
III. Preisberechnung
1. Die vertraglich vereinbarten Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, für Lieferungen ab Werk und ohne Verpackung. Sie gelten jeweils nur für die bestellte Menge und nur für die Ausführung, die im Vertrag vorgesehen ist, ohne Aufstellung. Aufträge, für die feste Preis nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung geltenden Preise berechnet.
2. Erhöhen sich die Preise durch nicht berücksichtigte Umstände bzw. Ereignisse, so ist der Lieferer berechtigt, den auf Grund dieser Erhöhung gerechtfertigten Preis zu fordern. Nachberechnungen für noch auszuführende Lieferungen vorbehalten.
3. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet, wenn nicht anders vereinbart.
IV. Zahlung
1. Die Zahlungen sind ohne Abzug in bar, durch Scheck oder Banküberweisung vorzunehmen; Ratenzahlungen in der Form und zu den Terminen, wie sie die Auftragsbestätigung vorschreibt.
2. Bei Zielüberschreitung ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der für die Kreditinanspruchnahme banküblichen Sätze zu berechnen.
3. Schecks gelten erst nach voller Barabdeckung als Zahlung. Vom Käufer zu gebende eigene oder fremde Wechsel dienen nur zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers; als Zahlung gelten sie erst nach voller kostenfreier Einlösung.
4. Befindet sich der Besteller mit der Zahlung ganz oder teilweise im Rückstand, so kann der Lieferer die Weiterveräußerung, Ver- oder Bearbeitung der gelieferten Gegenstände untersagen und deren Rückgabe verlangen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Gegenstände einschließlich allem Zubehör bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers. Scheck und Wechselzahlungen gelten erst als endgültige Zahlungen, wenn sie eingelöst sind.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt also bis zur Einlösung sämtlicher Wechsel aufrecht erhalten. Er erstreckt sich auf alle Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung, auch wenn einzelne Rechnungen bereits voll bezahlt sind.
3. Kommt der Käufer mit den übernommenen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände sofort heraus zu verlangen.
VI. Lieferzeit
1. Alle Angaben über Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich, sofern nicht feste Liefertermine vereinbart sind. Schadenersatzansprüche bei Überschreitung unverbindlicher Lieferzeiten sind ausgeschlossen.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Verständigung hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten des Auftrages und endet mit der Fertigstellung der bestellten Ware im Werk. Ihre Einhaltung setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen und erforderlichen Genehmigungen sowie die Erfüllung vereinbarter Verpflichtungen voraus. Anderenfalls wird sie entsprechend verlängert.
3. Das gleiche gilt bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse und höherer Gewalt, wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Aussperrung, Streik, unverschuldeten Verzögerungen in der Anlieferung und Fertigstellung wesentlicher Teile im Lieferwerk, Störungen im Lieferwerk, bei der Beförderung oder durch verspätete Anlieferung wichtiger Roh- und Hilfsstoffe im Lieferwerk, soweit dadurch die Fertigstellung oder Ablieferung der bestellten Ware erheblich beeinflusst wird, und zwar unabhängig davon, ob durch diese Ereignisse der Lieferer selbst oder sein Unterlieferer betroffen werden.
4. Wird durch solche Einwirkungen die Lieferung verzögert oder unmöglich, sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
5. Wird durch derartige Einwirkungen auf den Betrieb des Lieferers die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der geschuldeten Leistung erheblich verändert, so ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt für den Fall der nachträglichen sich herausstellenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
VII. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf den Besteller über, sobald die Sendung den Lieferer verlassen hat. Wird der Versand oder die Zustellung durch Schuld des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. In dem Falle werden auf Wunsch des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen auf seine Kosten bewirkt. Die durch Einlagerung entstehenden Kosten sind, wenn sie auf die verzögerte Abnahme des Bestellers zurückzuführen, von ihm voll zu vergüten.
2. Sofern der Käufer wünscht, schließt der Lieferer auf Kosten des ersteren die erforderlichen Versicherungen ab.
3. Bei Versand durch die Bundesbahn bzw. durch einen Spediteur sind in einem Schadenfalle etwaige Schadenersatzansprüche grundsätzlich vom Besteller selbst gegenüber der Bundesbahn bzw. dem Spediteur geltend zu machen. Es hat dies auf die Fälligkeit der Rechnung des Lieferers keinen Einfluss und berechtigt in keinem Falle zu einer Minderung des Rechnungsbetrages.
VIII. Verpackung
1. Die Verpackung und der Versand erfolgen nach bestem Ermessen des Lieferers, jedoch ohne dessen Gewähr.
2. Das Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet, wenn nicht anders vereinbart.
IX. Teillieferung
1. Teillieferungen sind erlaubt.
2. Eine Teillieferung ist unbedingt sofort zu prüfen und eine eventuelle Beanstandung unmittelbar anzubringen, da im Allgemeinen weitergearbeitet wird. Anderenfalls gilt die Teillieferung als Ausfallsendung und ist bestimmend für die weitere Ausführung des Auftrages.
X. Haftung für Mängel
1. Der Lieferer haftet unter Ausschluss weitergehender Ansprüche für Sachmängel dem gleichen Umfang, in welchem seine Lieferanten ihm gegenüber haften. Der Lieferer kann nach seiner Wahl, den gelieferten Gegenstand ausbessern oder neu liefern.
2. Der Lieferer haftet für keinerlei indirekte Schäden.
3. Mängelansprüche erlöschen innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Lieferung beim Besteller. Werden innerhalb der 6 Monate Mängelrügen geltend gemacht, so erlöschen diese ab dem Datum der Geltendmachung innerhalb von 3 Monaten, wenn sie vom Lieferer nicht anerkannt sind, oder der Besteller Klage erhoben hat.
4. Die Haftung des Lieferers entfällt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne Zustimmung des Herstellers Änderungen an den Maschinen oder anderen gelieferten Teilen vornehmen lässt.
XI. Sonstige Ersatzansprüche des Käufers
1. Der Käufer kann über die ihm im Vorstehenden zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Kaufvertrag oder dem Liefergegenstand zusammenhängen, gegen den Lieferer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
XII. Rechtsgültigkeit
1. Alle mündlich, fernmündlich, telegrafisch oder durch den Vertreter getroffenen Abmachungen bedürfen der zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Der Kaufvertrag bleibt rechtsgültig, auch wenn einzelne Abmachungen aus ihm herausgenommen werden oder aus anderen Gründen ihre Wirksamkeit verlieren.
XIII. Übertragbarkeit der Vertragsrechte
1. Käufer und Lieferer dürfen Vertragsrechte nur mit schriftlicher gegenseitiger schriftlicher Zustimmung auf Dritte übertragen.
XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Unbeschadet des Aufstellungsortes des Liefergegenstandes ist Düsseldorf/NRW der Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Lieferer kann nach seiner Wahl auch an dem für den Käufer zuständigen Gerichtsstand klagen.
XV. Anwendbares Recht
1. Der Kaufvertrag gründet sich ausschließlich auf deutsches Recht. Die Anwendung anderen Rechts bedarf der Zustimmung des Lieferers.
Die vorstehenden Bedingungen finden sinngemäß Anwendung für alle Lieferungen.